Allge­meine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Unsere AGBs zum Download

1. Vertragsbedingungen

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2. Preisstellung

Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk ausschließlich MwSt und Kosten für etwaige Verpackung. Wenn nach Vertragsabschluß sich auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

3. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Berechnung der Zinsen erfolgt in Höhe der banküblichen Sollzinsen. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4. Angaben des Auftraggebers für Lohnhärterei

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung, Stahlmarke, Stahlhersteller und dessen Behandlungsvorschrift):
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere die Härtevorschrift;
d) Angaben für das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen).

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z. B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.

6. Gefahrenübergang

Das Wärmebehandlungsgut ist vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch lässt der Auftragnehmer die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Eine Transportversicherung wird durch den Auftragnehmer nur abgeschlossen, wenn der Auftraggeber diese anordnet und die Kosten hierfür erstattet.

7. Prüfung

Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härtere! durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

8. Versand

Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

9. Gewährleistung

Reklamationen wegen Gewicht, Stückzahl, Qualität der Ware müssen spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich erfolgen. Dies gilt auch bei Lieferungen für die der Ablieferungsort ein ausländischer Bestimmungsplatz ist. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10%zulässig. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so bleibt es uns vorbehalten, ob wir für fehlerhafte Stücke Ersatz liefern, die Stücke in ordnungsgemäßen Zustand bringen oder den für sie berechneten Preis gutschreiben wollen. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche lehnen wir ab. Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferte Ware vom Besteller bereits be- oder verarbeitet worden ist. Rücksendungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung angenommen. Das Wärmebehandlungsgut wird mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Durchhärtung Galvanisierbarkeit u.a. wird wegen möglicher unterschiedliche Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderung im voran gegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, weil
a) der Auftraggeber die unter Punkt 4 geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte.
b) der Auftragnehmerversteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte
oder
c) weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg der Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte,
so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen nach Gefahrenübergang, schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang, schriftlich zu rügen. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Falle den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt auftretenden Schwund können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

10. Haftung

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gemäß Punkt 4. und für ein dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet, soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht für Schäden aus einer Wärmebehandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Weitergehende Ansprüche als die in den Bedingungen erwähnten sind ausgeschlossen, soweit nicht den gesetzlichen Vertretern, der Geschäftsleitung oder den leitenden Angestellten des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. „Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung an nimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer." „Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sache. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zur Rechnungswert der übrigen Ware." Bei Zahlung auf Scheck/Wechselbasis behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor, bis die gegebenen Wechsel und Schecks vollständig eingelöst sind. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand-, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zu Höhe unserer Ansprüche an uns ab. Der Besteller ist verpflicht seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu geben. Erhält der Besteller von seinem Abnehmer Zahlungen, so gelten diese Zahlungen als für unvereinnahmt und sind unverzüglich an uns weiterzuleiten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor vollständiger Bezahlung der Ware sind nicht gestattet. Pfändungen Dritter sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar und mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist das für den Sitz des Lieferwerkes zuständige Amts-oder Landgericht. Das gilt auch für Wechselverbindlichkeiten.