Qualitätssicherungsvereinbarung Wärmebehandlung
Inhalt
1. Allgemeine Vereinbarungen
1.1 Geltungsbereich
1.2 Qualitätsmanagement-System des Auftragnehmers
1.3 Qualitätsmanagement-System des Unter-Auftragnehmers
1.4 Audit
1.5 Informationen und Dokumentationen
2. Vereinbarungen zum Prozess
2.1 Angaben zum Wärmebehandlungsauftrag durch den Auftraggeber
2.2 Anlieferung beim Auftragnehmer
2.3 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
2.4 Maßnahmen bei Qualitätsabweichungen
2.5 Fähigkeitsnachweise
2.6 Übergabe, Anlieferung, Wareneingangsprüfung beim Auftraggeber
2.7 Beanstandungen durch den Auftraggeber
2.8 Qualitätsziele
3. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit
Qualitätssicherungsvereinbarung
zwischen
………………………………………………………………………………………………….……..
- nachfolgend "Auftraggeber" genannt –
und
Josten & Bock GmbH, Röntgenstraße 28, 57439 Attendorn
……………………………………………………………………………………………....……….
- nachfolgend "Auftragnehmer" genannt -
1. Allgemeine Vereinbarungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung ist Grundlage für alle Dienstleistungen, die der Auftragnehmer für den
Auftraggeber durchführt (Lohnveredlung). Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach
Auftragserteilung als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln
durchgeführt. Eine Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung wird nicht gegeben.
1.2 Qualitätsmanagement-System des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einrichtung, Durchführung und Pflege eines
zertifizierten Qualitätsmanagementsystems. Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis über
die Einhaltung des Standards, indem er auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende
Zertifikate vorlegt.
1.3 Qualitätsmanagement-System des Unter-Auftragnehmers
Kommen Unter-Auftragnehmer (z. B. Lohnveredler, Prüflabore) zum Einsatz, so unternimmt
der Auftragnehmer alles Zumutbare um sicherzustellen, dass seine Unter-Auftragnehmer
dasselbe Qualitätsmanagement-System aufbauen und unterhalten wie er gem. Ziff. 1.2
dieser QSV selbst einzurichten, durchzuführen und zu pflegen hat. Im Falle der Beauftragung
von Prüflaboren ist der Nachweis durch deren Akkreditierung erbracht.
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer einen dokumentierten Nachweis verlangen, dass
der Auftragnehmer sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagement-Systems bei seinen
Unter-Auftragnehmern überzeugt hat.
1.4 Audit
Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber die Möglichkeit, durch Audits festzustellen,
ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Auftragnehmers die Forderungen des
Auftraggebers sowie die Pflichten des Auftragnehmers aus dieser QSV erfüllen. Ein Audit
kann als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden und wird rechtzeitig mit
dem Auftragnehmer vereinbart.
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber nach Vereinbarung Zutritt zu den jeweils
wichtigen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in
qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden angemessene Einschränkungen des
Auftragnehmers zur Sicherung seiner betrieblichen Interessen und seiner
Betriebsgeheimnisse akzeptiert.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht
beider Vertragspartner Korrekturmaßnahmen erforderlich, verpflichtet sich der
Auftragnehmer, zeitnah einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erstellen, diesen
umzusetzen und den Auftraggeber über den Maßnahmenplan und dessen Umsetzung
jeweils schriftlich zu unterrichten.
1.5 Informationen und Dokumentationen
Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine,
Liefermengen nicht eingehalten werden können, informieren sich die Vertragspartner
hierüber gegenseitig unverzüglich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch über
nach Auslieferung erkannte Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, vor
- wärmebehandlungsrelevanten Änderungen am Produkt und/oder in der Prozesskette,
- Änderungen von Fertigungsverfahren/-materialien (auch bei Unter-Auftragnehmern),
die Zustimmung des Auftraggebers bzw. der Auftragnehmers einzuholen und die in diesem
Zusammenhang vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer kundenbezogene bzw. eigene
- (Werks-)Normen,
- Zeichnungen
- und Dokumente
in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor
- einem Wechsel von Unter-Auftragnehmern (sofern vereinbart),
- Änderung von Prüfverfahren,
- Verlagerung von Fertigungsstandorten
die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und die in diesem Zusammenhang
vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen.
Vorgenannte Änderungen, insbesondere der Wechsel von Unter-Auftragsnehmern, kann der
Auftraggeber nur ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Ein solches
liegt vor, wenn dem Auftraggeber Nachteile drohen.
Sämtliche vorstehenden, zustimmungsbedürftigen Maßnahmen werden vom Auftragnehmer
dokumentiert und dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich vorgelegt.
Der Auftragnehmer regelt die Lenkung aller Dokumente und Daten, in Weisungen und setzt
diese wirksam um. Dokumente externer Herkunft wie Normen und Kundenzeichnungen
unterliegen in angemessenem Umfang einer Geheimhaltung.
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente mit besonderer Archivierungspflicht beträgt 10
Jahre; sie kann bei einem besonderen Interesse des Auftraggebers durch gesonderte
Vereinbarung auf bis zu 15 Jahre ausgedehnt werden. Eine elektronische Archivierung ist
möglich.
2. Vereinbarungen zum Prozess
Der Erfolg einer Wärmebehandlung hängt von zahlreichen Faktoren ab, die z.T. im Einfluss-
und Verantwortungsbereich des Auftragsgebers liegen. Das Ergebnis der Wärmebehandlung
kann durch diese Faktoren negativ beeinflusst werden. Maß- und Formänderungen sind bei
einer Wärmebehandlung nicht zu vermeiden.
2.1 Angaben zum Wärmebehandlungsauftrag durch den Auftraggeber
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben müssen in der Form ausreichend
sein, dass vom Auftragnehmer eine Vertragsprüfung und eine Machbarkeitsanalyse
durchgeführt werden kann. Detaillierte Angaben zum Anlieferungszustand sind den
Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers zu entnehmen oder im
Einzelfall mit dem Auftragnehmer schriftlich abzustimmen.
2.2 Anlieferung beim Auftragnehmer
Die vom Auftraggeber angelieferten bzw. übergebenen Teile/Produkte müssen in geeigneten
Verpackungen/Transportmitteln zur Verfügung gestellt werden, die den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen und einen qualitätsmindernden Einfluss auf die Bauteile
ausschließen. Auswahl und Zustand der Verpackungen/Transportmittel obliegen dem
Auftraggeber. Für den Prozess optimale Behälter sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Teile, die mit einem Chlorhaltigem Öl gestanzt werden müssen sauber beim Auftragnehmer angeliefert werden. Dieses Öl kann in der Entfettungsanlage nicht entfernt werden und verursacht Schäden an den Wärmebehandlungsanlagen. Bei erstmaliger Anlieferung benötigt der Auftragnehmer aus diesem Grunde ein Sicherheitsdatenblatt des Stanzöles.
2.3 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Der Auftragnehmer wird die Kennzeichnung der Lieferlose/Chargen und geeignete
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit entsprechend den mit dem Auftraggeber getroffenen
Vereinbarungen vornehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der Lieferlose
auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist.
Ziel ist es, im Falle eines festgestellten Fehlers die Eingrenzung der schadhaften
Lieferlose/Chargen zu ermöglichen.
2.4 Maßnahmen bei Qualitätsabweichungen
Bei Qualitätsabweichungen wird der Auftragnehmer unverzüglich Maßnahmen treffen, um
diese Qualitätsabweichungen zu analysieren und wenn die Ursache im Prozess des
Auftragnehmers liegt, zu beseitigen. Eingeleitete Korrekturmaßnahmen werden auf ihre
Wirksamkeit überprüft.
Kann der Auftragnehmer keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor
Lieferung eine Sonderfreigabe vom Auftraggeber einholen.
2.5 Fähigkeitsnachweise
Die durch die Wärmebehandlung veränderte bzw. erzeugte Eigenschaft (z.B. Härte,
Härtetiefe) ist keine geometrische Größe, sondern eine physikalische Eigenschaft. Die
Ermittlung dieser Eigenschaft ist mit der Prüfung einer geometrischen Größe nicht
vergleichbar. Aus diesem Grund können nicht die gleichen Verfahren zur Ermittlung der
Prüfmittelfähigkeit oder der Prüfprozesseignung einer Härteprüfmaschine angewendet
werden. Es existiert keine öffentlich zugängliche Richtlinie oder Norm für die Durchführung
der Prüfmittelfähigkeit oder der Prüfprozesseignung von Härteprüfmaschinen. Das Gleiche
gilt für Maschinenfähigkeiten von Wärmebehandlungsanlagen. Siehe hierzu auch Anlage 1.
2.6 Übergabe, Anlieferung, Wareneingangsprüfung beim Auftraggeber
Der Auftragnehmer liefert die Teile/Produkte in der Regel in den kundenseitig beigestellten
Verpackungen/Transportmitteln, unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber
vereinbarten Verpackungsvorgaben.
Der Auftraggeber führt eine Wareneingangsprüfung durch und meldet qualitätsrelevante
Abweichungen sowie andere Mängel unverzüglich an den Auftragnehmer. Im Übrigen gilt
§ 377 HGB.
2.7 Beanstandungen durch den Auftraggeber
Beanstandungen durch den Auftraggeber haben schriftlich oder mittels elektronischer
Nachricht zu erfolgen. Im Falle einer Beanstandung durch den Auftraggeber erhält der
Auftragnehmer beanstandete Teile nebst Auftragszuordnung in einem Umfang zurück, um
sich von Art u. Umfang des Mangels zu überzeugen. Er verpflichtet sich, Abweichungen zu
analysieren und zeitnah dem Auftraggeber das Ergebnis der Analyse mitzuteilen.
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei berechtigtem Mangel auf Anforderung
konkretisierte auftragsbezogene Einsicht in die Aufzeichnungen des bemängelten Auftrags,
unter Berücksichtigung der in 1.4 genannten „angemessenen Einschränkung zur Sicherung
der betrieblichen Interessen des Auftragnehmers“.
2.8 Qualitätsziele
Der Auftragnehmer strebt das Null-Fehler-Prinzip an, allerdings lassen sich z. B. bei der
Bearbeitung von Massenschüttgut Schlagstellen, Fremdteile sowie Schwund nicht vollständig
vermeiden.
Der Schwerpunkt zur Erreichung der Qualitätsziele liegt hierbei auf der Fehlervermeidung,
nicht auf der Fehlererkennung.
Die Unterschreitung etwaig vereinbarter Obergrenzen für Fehler entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Weiterführung der kontinuierlichen
Verbesserung.
3. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder
undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach
Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
Die Einkaufsbedingungen als auch etwaig andere in der Vergangenheit oder zukünftig zur
Kenntnis gebrachten oder geltend gemachten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
beider Seiten gelten - hinsichtlich des hier geregelten Anwendungsbereichs - grundsätzlich
nicht, solange diese QSV Gültigkeit hat.
Die Unterzeichner sind sich einig, dass allen Verträgen deutsches Recht zugrunde liegt und
bei Vertragsverletzung Anwendung findet. Gerichtsstand ist Sitz des Auftragnehmers.
Die QSV gilt unbefristet. Sie kann von jedem der Vertragsparteien schriftlich mit Frist von
drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass
die gekündigte QSV erst nach der vollständigen Abwicklung der Aufträge, die im Zeitpunkt
der Kündigung der QSV erteilt sind, endet.
Auftragnehmer
………………………………………… ……………………………………………………………
Ort, Datum Firmenstempel + Unterschrift
(Vertretungsberechtigter)
Auftraggeber
………………………………………… ……………………………………………………………
Ort, Datum Firmenstempel + Unterschrift
(Vertretungsberechtigter)
Anlage 1 zur QSV Wärmebehandlung
Ergänzende Hinweise zur Prozessfähigkeit
Im Rahmen der Wärmebehandlung können Prozessfähigkeiten nicht mit den sonst üblichen
Maßstäben gewertet werden. Fähigkeitsforderungen sind den systemtheoretischen
Betrachtungen und Messvorgängen einfacher physikalischer Größen, z.B. Maße, Gewichte
etc. entnommen und werden meist auf Wärmebehandlungsprozesse sinngemäß und
undifferenziert übernommen.
Die Wärmebehandlung ist jedoch ein sehr komplexer fertigungstechnischer Ablauf, bei dem
das Ergebnis des zu garantierenden Prozesses nicht ausschließlich durch die
Wärmebehandlung bestimmt wird. Metallurgische Analysenschwankungen der in den
Normen definierten Legierungselemente, Analysenschwankungen der Legierungselemente,
die in den Normen nicht festgelegt sind, jedoch nach DIN EN 10020 dennoch zulässig sind,
Verteilung und Ausbildung der Gefügephasen im Ausgangszustand, Umformungsgrad,
Vorwärmebehandlungen etc. sind einige Einflussgrößen, die sich auf das Ergebnis der
Wärmebehandlung auswirken können.
Zusätzlich und erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfungen mit Härteprüfgeräten
erfolgen, deren normzulässige Streuungen die Anwendung von klassischen cpk-Bewertungen
nahezu unmöglich machen.
Pauschalen Fähigkeitsforderungen aus Kundenvorgaben kann bei wärmebehandelten
Bauteilen im Vorfeld widersprochen werden. Wenn überhaupt sinnvoll machbar, dann muss
die Prozessfähigkeit für den Einzelfall merkmalsbezogen mit dem Kunden abgestimmt
werden.
Im Rahmen der Wärme- und Oberflächenbehandlung ergeben sich zudem weitere
Einwirkungen auf die Prozessfähigkeitsindizes, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen
kann, z.B.:
- Vorbehandlungen beim Kunden, welche beispielsweise direkten Einfluss auf die Festigkeit
der Bauteile nehmen (z.B. Stanzen, Drehen, Walzen, Ziehen). Weiterhin können
Waschmittel, Stanzöle und ähnliche Produkte zu Beeinträchtigungen bei der Wärme- und
Oberflächenbehandlung führen (z.B. Sperrschichten beim Gasnitrieren).
- Konstruktive Einflüsse des Bauteiles
Es lassen sich durch die oben genannten Einflüsse keine pauschalen Grenzen von Cpk > 1,33
oder Ppk > 1,67 für alle beliebigen Merkmale festlegen.
Anlage 2 zur QSV-Wärmebehandlung
Behälter sollten sauber sein. Es sollten keine offenen Kanten in den Behältern sein, in denen sich Teile festsetzen könnten (Vermischungsgefahr)!
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